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Track 19 | Außergewöhnliche Belastungen: Bei Prozesskosten kommt es allein auf materielle Lebensgrundlage an
Der BFH hat jüngst seine zu Scheidungskosten ergangene strenge Auffassung bestätigt, wonach im Hinblick auf die Ausnahme von dem Abzugsverbot für Prozesskosten unter der Existenzgrundlage i. S. des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG nur die materielle Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen zu verstehen ist. Er hat daraufhin Prozesskosten anlässlich eines Umgangsrechtsstreits und der Rückführung des Kindes aus dem Ausland zurück nach Deutschland nicht steuermindernd anerkannt.
Wir kommen jetzt als Nächstes zum Abzug der Kosten für einen Zivilprozess als außergewöhnliche Belastungen. Wie Sie wissen, beteiligt sich das Finanzamt seit 2013 ausnahmsweise nur noch dann an den Prozesskosten, wenn es sich um einen Rechtsstreit handelt, ohne den der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. – Das FG Düsseldorf hatte diese Voraussetzungen in einem besonderen Fall bejaht. Das steuerzahlerfreundliche Urteil, mit dem das Finanzgericht an der bisherigen strengen Sichtweise des Bundesfinanzhofs rüttelte, hatten wir Ihnen im August 2018 vorgestellt.
Die frühere Ehefrau des Klägers...