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Einkommensteuer | Zur Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG (BFH)
Die (Einmal-)Zahlung des
Rückkaufswertes einer Versicherung der betrieblichen Altersversorgung erfüllt
die Tatbestandsmerkmale "Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten" i. S. des
§ 34 Abs.
2 Nr. 4 EStG. Für die Bestimmung der Außerordentlichkeit
dieser Einkünfte ist eine wertende Betrachtung aller Versicherungsverträge aus
dem Bereich Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds vorzunehmen,
die unter Geltung des
AltEinkG durch eine einmalige
Kapitalabfindung bei Rentenbeginn oder vorzeitig durch Kündigung bzw. durch
sonstige Vertragsauflösung mit der Folge einer Auszahlung des Rückkaufswertes
beendet worden sind (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG kommen als außerordentliche Einkünfte Vergütungen für mehrjährige Tätigke...