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FG Sachsen 07.11.2019 6 K 1106/19, BBK 1/2021 S. 6

EÜR | Abfluss der Umsatzsteuervorauszahlung zum 10.1. bei Lastschriftzahlung ( § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG)

Die Umsatzsteuervorauszahlung für das IV. Quartal eines Jahres ist in dem Jahr, für das die Voranmeldung eingereicht wird, als Betriebsausgabe nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG abzuziehen, wenn dem Finanzamt bis zum 10.1. des Folgejahres eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wird und das Bankkonto gedeckt ist. Es ist dann unerheblich, dass das Finanzamt die Umsatzsteuervorauszahlung erst nach dem 10.1. einzieht.

Die [i]Fiktion der Zahlung am Fälligkeitstag Vorauszahlung wird innerhalb des Zehntagezeitraums des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG geleistet, wenn die Lastschrifteinzugsermächtigung bis zum 10.1. des Folgejahres erteilt wird; dieser Zahlungszeitpunkt ergibt sich aus § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO, wonach bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung eine Zahlung als am Fälligkeitstag entrichtet gilt. Ein späterer Einzug durch das Finanzamt ändert hieran nichts.

Hinweis:

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