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USt direkt digital Nr. 4 vom Seite 5

Wann liegt eine berichtigungsfähige Rechnung bei Vermietung vor, so dass bei Rechnungskorrektur rückwirkend Vorsteuer gezogen werden kann?

Dr. Matthias Gehm

Das , hatte darüber zu entscheiden, inwieweit in einem Mietvertrag über eine Gewerbeimmobilie eine berichtigungsfähige Rechnung vorliegen kann, die es dem Mieter ermöglicht, bei Nachholen des offenen Umsatzsteuerausweises hieraus rückwirkend Vorsteuer zu ziehen.

I. Nichtamtliche Leitsätze

  1. Genügt eine Rechnung nicht den Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. mit § 14 Abs. 4 UStG, so kann diese grundsätzlich noch rückwirkend gemäß § 31 Abs. 5 UStDV korrigiert werden. Diese Korrektur setzt aber voraus, dass die ursprüngliche Rechnung berichtigungsfähig ist.

  2. Eine solche berichtigungsfähige Rechnung liegt vor, wenn diese Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthält.

  3. Bei einem Dauerschuldverhältnis wie einem Mietvertrag ist insbesondere erforderlich, dass die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist und ergänzende Zahlungsbelege vorgelegt werden, aus denen sich die Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum ergibt.

II. Sachverhalt

Die Klägerin betreibt ein Gewerbe zur Herstellung von Komponenten zur Gewebebeschichtung.

Sie schloss am ...