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Einkommensteuer | Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang (FG)
Ein negativer Gesamtbetrag der
Einkünfte ist bei einem Verlustrücktrag in das Vorjahr nicht durch einen
rechnerischen Zwischenschritt im Verlustentstehungsjahr zu neutralisieren,
sodass im Verlustentstehungsjahr ein Erstattungsüberhang nach § 10 Abs. 4b Satz
3 EStG dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen ist (; Nichtzulassungsbeschwerde anhängig, BFH-Az.
IX B 60/20).
Hintergrund: Sonderausgaben-Rückzahlungen an den Steuerpflichtigen sind nach der Rechtsprechung zur Verringerung des Verwaltungsaufwands zunächst im Erstattungsjahr (und nicht im Zahlungsjahr!) mit gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen (= Minderung gleichartiger Aufwendungen im Erstattungsjahr). § 10 Abs. 4b EStG sieht ab dem VZ 2012 explizit vor, wie mit einem Erstattungsüberhang b...