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Verfahrensrecht | Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe (FG)
Die sog. Corona-Überbrückungshilfe, die nach den Richtlinien des Landes NRW für kleine und mittelständische Unternehmen gezahlt wird, ist jedenfalls bei summarischer Prüfung nach § 319 AO i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. Die zur sog. Corona-Soforthilfe in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Rechtsprechung ist auf die Corona-Überbrückungshilfe übertragbar (vgl. u.a. AdV) (; Beschwerde zugelassen).
Sachverhalt: Nach Eingang der Überbrückungshilfe auf dem Konto des Antragstellers wurden Beträge abgebucht. Es wurden keine weiteren Beträge auf das Konto eingezahlt. Die Bank teilte dem Antragsteller mit, dass aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners es der Bank unters...