Betriebsausgabenabzug einer Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung bei dem Finanzamt erteilter
Lastschrifteinzugsermächtigung, 10. Januar des Folgejahres als Sonnabend bzw. Sonntag und Einziehung der Umsatzsteuervorauszahlung
durch das Finanzamt am nächsten Werktag (hier: 11. Januar des Folgejahres)
Leitsatz
1. Hat ein Steuerpflichtiger mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG beim Finanzamt die letzte Umsatzsteuervoranmeldung
des laufenden Jahres zu Beginn des Folgejahres abgegeben, fällt der 10. Januar des Folgejahres als Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung
auf einen Samstag oder Sonntag und hat das Finanzamt aufgrund der ihm für das hinreichend gedeckte Konto des Steuerpflichtigen
erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung die Umsatzsteuervorauszahlung daher erst am nächsten Werktag (im Streitfall: Montag,
) eingezogen, so ist diese Umsatzsteuervorauszahlung als „regelmäßig wiederkehrende Ausgabe” im Sinne des §
11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit und damit im laufenden
Jahr (hier: 2015) als Betriebsausgabe abzuziehen.
2. Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung gilt eine wirksam geleistete Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO als am Fälligkeitstag
entrichtet. Bei hinreichender Deckung des Kontos gilt die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung zum Fälligkeitstag auch dann
als bewirkt, wenn das Finanzamt die Forderung tatsächlich erst später einzieht (vgl. ,
BFH/NV 2016 S. 1008).
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