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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 1106/19 EFG 2020 S. 1676 Nr. 22

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 11 Abs. 1 S. 2, EStG § 11 Abs. 2 S. 1, EStG § 11 Abs. 2 S. 2, UStG § 18 Abs. 1 S. 1, UStG § 18 Abs. 1 S. 4, AO § 224 Abs. 2 Nr. 3, AO § 108 Abs. 1, AO § 108 Abs. 3

Betriebsausgabenabzug einer Umsatzsteuervorauszahlung im Jahr der wirtschaftlichen Verursachung bei dem Finanzamt erteilter Lastschrifteinzugsermächtigung, 10. Januar des Folgejahres als Sonnabend bzw. Sonntag und Einziehung der Umsatzsteuervorauszahlung durch das Finanzamt am nächsten Werktag (hier: 11. Januar des Folgejahres)

Leitsatz

1. Hat ein Steuerpflichtiger mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG beim Finanzamt die letzte Umsatzsteuervoranmeldung des laufenden Jahres zu Beginn des Folgejahres abgegeben, fällt der 10. Januar des Folgejahres als Fälligkeitstag der Umsatzsteuervorauszahlung auf einen Samstag oder Sonntag und hat das Finanzamt aufgrund der ihm für das hinreichend gedeckte Konto des Steuerpflichtigen erteilten Lastschrifteinzugsermächtigung die Umsatzsteuervorauszahlung daher erst am nächsten Werktag (im Streitfall: Montag, ) eingezogen, so ist diese Umsatzsteuervorauszahlung als „regelmäßig wiederkehrende Ausgabe” im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit und damit im laufenden Jahr (hier: 2015) als Betriebsausgabe abzuziehen.

2. Bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung gilt eine wirksam geleistete Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO als am Fälligkeitstag entrichtet. Bei hinreichender Deckung des Kontos gilt die Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung zum Fälligkeitstag auch dann als bewirkt, wenn das Finanzamt die Forderung tatsächlich erst später einzieht (vgl. , BFH/NV 2016 S. 1008).

3. § 108 Abs. 3 AO ist im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG vorliegen, nicht anwendbar.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 1/2021 S. 6
DStR 2021 S. 6 Nr. 8
DStRE 2021 S. 321 Nr. 6
EFG 2020 S. 1676 Nr. 22
YAAAH-65881

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