Rechtsbeziehungen zwischen einer AG und ihrem Aktionär
Treuhandverhältnis
steuerliche Anerkennung und Feststellungslast
verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz
1. Die Rechtsprechung zu Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und den sie beherrschenden Gesellschaftern kann nicht ohne
weiteres auf Rechtsbeziehungen zwischen Aktiengesellschaften und ihren Aktionären übertragen werden. Jedoch wird bei einer
Beteiligung des Aktionärs zu 100 % vermutet, dass der Aktionär beherrschend ist, sodass die gleichen Grundsätze wie bei der
GmbH gelten.
2. Einem Treuhandverhältnis ist die steuerliche Anerkennung grundsätzlich zu versagen, wenn das Treuhandvermögen bilanziell
nicht als solches dargestellt wird.
3. Die Feststellungslast für das Bestehen eines Treuhandverhältnisses trägt derjenige, der sich darauf beruft.
4. Die objektive Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung – hier in Form der
unentgeltlichen Übertragung einer GbR-Beteiligung zwischen Schwesterkapitalgesellschaften – vorliegen, trifft grundsätzlich
das Finanzamt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 1607 Nr. 21 KÖSDI 2020 S. 22023 Nr. 12 OAAAH-65880
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