Zurückweisung einer ausländischen Steuerberatungsgesellschaft wegen geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen
Leitsatz
1. Eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige, nicht in Deutschland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft kann unter
Berufung auf die gemäß Art. 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit grenzüberschreitende Beratungsleistungen für inländische
Steuerpflichtige erbringen.
2. Mangels nationaler Regelungen, die eine Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikation eines
Dienstleisters zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erlauben, geben die nationalen Regelungen in § 3a Abs. 1
Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 Nrn. 6 und 7 StBerG einen Anhaltspunkt für sachgerechte Anforderungen auch für den Fall, dass
ein Dienstleister von einem anderen Mitgliedstaat aus ohne Grenzübertritt eine geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen
für inländische Steuerpflichtige ausüben will.
3. Ist weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf in dem anderen Mitgliedstaat reglementiert, genügt, dass die Person
den Beruf im Staat der Niederlassung während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt hat. Die Berufsausübung
in dem anderen Mitgliedstaat darf sich in diesem Fall aber nicht von vornherein darauf beschränken, ausschließlich grenzüberschreitende
Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige zu erbringen. Insoweit hat der Dienstleister die entsprechenden Nachweise
zu erbringen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 10 Nr. 17 DStRE 2021 S. 561 Nr. 9 GmbH-StB 2021 S. 138 Nr. 4 StB 2020 S. 383 Nr. 12 HAAAH-65878
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