Aufrechnung des Finanzamts
mit Altmasseverbindlichkeiten gegen Vorsteuer aus der Vergütung
des vorläufigen Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit vor Anzeige
der Masseunzulänglichkeit Zur Frage einer anfechtbaren Rechtshandlung
im Sinne von § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO analog
Leitsatz
1a) Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die
Aufrechnungsverbote nach § 96 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 InsO entsprechend,
damit nicht die für die Verteilung der unzulänglichen Masse geltenden
Rechtsregeln durch eine Aufrechnung unterlaufen werden können.
1b) Der bei unmittelbarer Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr.
3 InsO geltenden Unterscheidung zwischen Insolvenz- und Massegläubigern
entspricht bei entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO
die Unterscheidung zwischen Alt- und Neumassegläubigern.
1c) Vorsteuervergütungsansprüche, die nur teilweise auf
entsprechend § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbaren, im Übrigen auf
unanfechtbaren Rechtshandlungen beruhen, unterliegen in vollem Umfang
dem Aufrechnungsverbot.
2a) Eine Leistung des vorläufigen Insolvenzverwalters,
die dazu führt, dass das Finanzamt mit Steuerschulden gegen einen
Vorsteueranspruch aufrechnen kann ist eine anfechtbare Rechtshandlung
im Sinne des § 131 Abs.1 InsO.
2b) Im Fall der Masseunzulänglichkeit ist § 131 InsO in
der Weise anzuwenden, dass an die Stelle eines Insolvenzgläubigers
ein Altmassegläubiger und an die Stelle des Eröffnungsantrags die
Anzeige der Masseunzulänglichkeit tritt.
2c) Ausgeschlossen ist allerdings die sinngemäße Anwendung
des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO, der an die Zahlungsunfähigkeit anknüpft,
weil es bei der Masseunzulänglichkeit kein der Zahlungsunfähigkeit
vergleichbares Kriterium gibt. IX ZR 199/02, BGHZ 157, 242,
unter II.2.b.).
Fundstelle(n): ZIP 2021 S. 1074 Nr. 20 ZAAAH-65872
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