berichtigungsfähige Rechnung; Mietvertrag ohne offenen USt-Ausweis
Leitsatz
1. Bei Dauerschuldverhältnissen erfüllt ein Vertrag nur dann die Funktion einer Rechnung, wenn in dem Vertrag die USt offen
ausgewiesen ist und zudem ergänzende Zahlungsbelege vorgelegt werden, aus denen sich die Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum
ergibt.
2. Der Passus „zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer” im Mietvertrag ohne eine entsprechende Regelung zur Option
oder ohne einen Hinweis auf die Ausübung der Option seitens des Vermieters genügt in diesem Fall den Anforderungen an den
Ausweis der Umsatzsteuer nicht.
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