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Niedersächsisches Finanzgericht  Beschluss v. - 11 V 112/20

Gesetze: UStG 2005 § 22 Abs 2 Nr 1 S 2; UStG 2005 § 12 Abs 2 Nr 1; UStG 2005 § 12 Abs 1; FGO § 69 Abs 2 S 2; FGO § 69 Abs 3 S 1

Aussetzung der Vollziehung: Aufteilung der Pauschalentgelte für Sparmenüs in der Systemgastronomie

Leitsatz

Die Aufteilung des Gesamtentgelts für Sparmenüs in der Systemgastronomie zur Bestimmung der Anteile, die dem vollen und dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, kann nur dann nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise für die einzelnen Bestandteile erfolgen, wenn die Einzelbestandteile den Kunden auch separat mit Einzelverkaufspreisen angeboten werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 24/2020 S. 1159
DStR 2021 S. 10 Nr. 23
DStRE 2021 S. 871 Nr. 14
GStB 2021 S. 41 Nr. 2
AAAAH-65863

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