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Rechnungserteilung beim FLEUROP-Blumenlieferungsgeschäft (§ 14 Abs. 1 UStG)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur weiteren Vereinfachung des durch BdF-Erlaß vom - IV A/3 - S 7280 - 58/68 - (USt-Kartei § 14 S 7280 K. 6) zugelassenen Abrechnungsverfahren gestattet, daß die Firma FLEUROP-GmbH auf den von ihr gefertigten Lastschrift- und Gutschrift-Aufstellungen nicht mehr den Auftragswert für jede einzelne Lieferung angibt, sondern lediglich die Summe der Auftragswerte ausweist.