Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Aufstellung von Abrechnungen mit gesondertem Steuerausweis nach Ablauf der Festsetzungsfrist für den Steueranspruch
Es ist gefragt worden, welche umsatzsteuerlichen Folgen sich ergeben, wenn Unternehmer über in der Vergangenheit ausgeführte, aber nicht versteuerte steuerpflichtige Leistungen erstmalige oder geänderte Abrechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilen, obwohl die Steuer für die Leistung wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 AO) nicht mehr erhoben werden kann. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:
1. Ausstellung von Rechnungen nach § 14 Abs. 1 UStG
Der nach Ablauf der Festsetzungsfrist in einer Rechnung des leistenden Unternehmers gesondert ausgewiesene Steuerbetrag wird für die der Rechnung zugrunde liegenden Leistung nicht mehr geschuldet. Der die Regelbesteuerung anwendende Rechnungsaussteller schuldet jedoch den gesondert ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 UStG. Diese Steuer entsteht zwar in demselben Zeitpunkt, in dem die Steuer für die maßgebliche Leistung entstanden war (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG). Mit der nachträglichen Rechnungserteilung ist jedoch ein Ereignis eingetreten, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). In diesen Fällen hat deshalb das Finanzamt nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für den Besteuerungszeitraum...