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Teilleistungen in der Bauwirtschaft beim Inkrafttreten des UStG 1967
Nach den Ergebnissen der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Behandlung der Teilleistungen in der Bauwirtschaft beim Inkrafttreten des UStG 1967 Folgendes:
In dem Erlass vom - IV A/2 - S 7440 - 3/67 - (BStBl 1968 I S. 461) wurde zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen in der Bauwirtschaft beim Übergang zum UStG 1967 Teilleistungen angenommen werden können, die nach § 27 Abs. 2 UStG 1967 noch der Bruttoumsatzsteuer unterliegen.
Den Bedürfnissen der Praxis entsprechend ist eine Zusammenstellung von Teilungsmaßstäben für Bauleistungen ausgearbeitet worden, die in Zweifelsfällen als Richtlinie für die Übergangszeitpunkte und herangezogen werden kann (s. Anlage). Zu Position 2 der Übersicht (Maurer- und Betonarbeiten) wird darauf hingewiesen, dass eine geschossweise Aufteilung grundsätzlich nicht zugelassen werden kann.
Zusammenstellung von Teilungsmaßstäben für Bauleistungen
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Art der Arbeit Teilungsmaßstäbe 1. Erdarbeiten Gegen eine haus- oder blockweise Aufteilung bestehen keine Bedenken. 2. Maur... BStBl 1968 I S. 461 |