Rechtsanwaltsgebühren: Reise des Nebenklägervertreters zur Revisionshauptverhandlung
Gesetze: § 46 Abs 2 S 1 RVG, § 46 Abs 2 S 2 RVG, § 397a Abs 1 Nr 4 StPO, § 400 Abs 1 StPO
Instanzenzug: Az: 508 KLs 45/18nachgehend Az: 5 StR 616/19 Urteil
Gründe
1Die Antragstellerin hat als beigeordnete Nebenklägervertreterin (§ 397a StPO) der Geschädigten K. beantragt, die erfolgte Bestellung als Beistand der Nebenklägerin auf die Revisionshauptverhandlung zu erstrecken und festzustellen, dass ihre Reise zu der am vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung erforderlich ist.
2Die in der ersten Instanz erfolgte Bestellung von Rechtsanwältin A. als Beistand (§ 397a Abs. 1 Nr. 4 StPO) wirkt über die jeweilige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz (vgl. ).
3Dem Antrag zur Feststellung der Erforderlichkeit der Reise war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Die Teilnahme der Antragstellerin an der Revisionshauptverhandlung, in der unter anderem über die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Unterbleiben der Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten H. zu entscheiden ist, ist zur Wahrnehmung der Interessen der Nebenklägerin und ihrer Rechte (§ 397 Abs. 1 StPO) geboten. Dass sie die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nicht isoliert rügen könnte (§ 400 Abs. 1 StPO), steht nicht entgegen (vgl. ). Bei einem zulässigen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleiben die Beteiligungsrechte des Nebenklägers bestehen, was die Notwendigkeit der Reise der Antragstellerin begründet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:100820B5STR616.19.0
Fundstelle(n):
QAAAH-65528