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BFH zur Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheides nach Kaufpreisherabsetzung
Der BFH hat entschieden, dass die Herabsetzung der Gegenleistung i. S. des § 16 Abs. 3 GrEStG keine Änderung der festgesetzten Grunderwerbsteuer als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglicht.
Sachverhalt
Dem (NWB QAAAH-63464) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin (und Revisionsklägerin) erwarb im Jahr 2007 mit notariell beurkundetem Kaufvertrag Grundvermögen. Neben der Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtetet sie sich zur Bezahlung der aufgrund des vom Grundstücksverkäufer mit einem Dritten abgeschlossenen Vorerwerbvertrages anfallenden Grunderwerbsteuer und Erstattung der dem Verkäufer im Zusammenhang mit der Erstellung von Due-Diligence-Berichten entstehenden Kosten. Das beklagte Finanzamt setzte entsprechend die Grunderwerbsteuer fest, wobei es als Gegenleistung die Summe der genannten Beträge ansetzte. Ungefähr eineinhalb Jahre nach dem Kauf des Grundvermögens schlossen die Klägerin und der Verkäufer einen notariell beurkundeten Vergleich ab, woraufhin der Verkäufer an die Klägerin im Jahr 2009 einen Teil des Kaufpreises zurückzahlte. Erst im Jahr 2012 beantragte die Klägerin eine Änderung des Grunderwerbsteue...