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Grunderwerbsteuer; Anwendung des § 7 Abs. 2 GrEStG auf den Erwerb eines in einer sog. freiwilligen Baulandumlegung gebildeten Grundstücks
Bei Rechtsgeschäften zur Vermeidung einer Umlegung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches - sog. freiwillige Baulandumlegung - wird teilweise wie folgt verfahren:
Die Umlegungsteilnehmer übertragen Grundstücke auf eine von ihnen in Form einer BGB-Gesellschaft gegründete Umlegungsgemeinschaft. Nach Durchführung der Umlegung werden die neugebildeten Grundstücke von der Umlegungsgemeinschaft wiederum auf die Umlegungsteilnehmer übertragen.
Für die Grundstücksübertragung auf die Umlegungsgemeinschaft ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 GrEStG in Höhe des Anteils nicht zu erheben, zu dem der einzelne Umlegungsteilnehmer am Vermögen der Umlegungsgemeinschaft beteiligt ist. Dieser Anteil entspricht in der Regel dem Verhältnis des Werts seines auf die Umlegungsgemeinschaft übertragenen Grundstücks zum Wert aller die Umlegungsmasse bildenden Grundstücke.
Sofern zwischen den Grundstücken ein räumlicher Zusammenhang besteht, bilden sie nach der Übertragung auf die Umlegungsgemeinschaft nur noch ein Grundstück i. S. des § 2 Abs. 3 GrEStG. Durch das Umlegungsgebiet verlaufende Straßen heben einen räumlichen Zusammenhang nicht auf.
Für die Übertragung eines im Umlegungsverfahren durch Teilung neu entstandenen Grundstüc...