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Grunderwerbsteuer; Übergang von Grundstücken bei Umwandlungen, Einbringungen und anderen Erwerbsvorgängen auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
A. Umwandlungen
Nach dem am in Kraft getretenen Umwandlungsgesetz (UmwG) können Rechtsträger durch
1. Verschmelzung
2. Spaltung
3. Vermögensübertragung
4. Formwechsel
umgewandelt werden.
Umwandlungen unterliegen mit Ausnahme des Formwechsels nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer, soweit das Eigentum aus dem Vermögen des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.
Die Bemessungsgrundlage bei derartigen Erwerbsvorgängen wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1997 neu geregelt (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG). Die Grunderwerbsteuer bemißt sich danach bei Umwandlungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, die nach dem verwirklicht werden (§ 23 Abs. 4 GrEStG), nach den Werten im Sinne des § 138 Abs. 2 oder 3 des Bewertungsgesetzes.
Die nach dem UmwG in Betracht kommenden Fälle sind in der folgenden Zusammenstellung mit Hinweisen zur Entstehung der Steuer aufgeführt.
I. Verschmelzung (§ 2 - § 122 UmwG)
1. Verschmelzungsfähige Rechtsträger
1.1 An Verschmelzungen können
- Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG),
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA),
- eingetragene Genossenschaften,
- eingetragene Vereine,
- genossenschaftliche Prüfungsverbände,
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
als übertragende, übernehmende od...