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Umsatzsteuer; Einführung eines Fiskalvertreters
Durch das Umsatzsteuer-Änderungsgesetz 1997 (BStBl 1996 I S. 1560) ist ab dem das Institut des Fiskalvertreters eingeführt worden. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den neuen §§ 22 a bis 22 e UStG. Die Fiskalvertretung beschränkt sich auf die Fälle, in denen die nicht im Inland ansässigen Unternehmer im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführen und keine Vorsteuerbeträge abziehen können. Durch die Regelung wird u. a. den Spediteuren die Möglichkeit eröffnet, die Einfuhren aus Drittländern über die Bundesrepublik Deutschland mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung für den im Ausland ansässigen Unternehmer nicht nur zollrechtlich, sondern auch steuerlich abwickeln zu können.
Beispiel:
Ein Unternehmer mit Sitz im Ausland führt Ware aus einem Drittland nach Deutschland ein und liefert sie anschließend an einen Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Er hat einen deutschen Spediteur damit beauftragt, die Ware aus dem Drittland abzuholen, in Deutschland einfuhrumsatzsteuerrechtlich in den freien Verkehr zu überführen und sodann an den Abnehmer zu befördern.
Die Einfuhr ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG steuerfrei. Die Lieferung der Ware gilt nach ...