IFRS 2021
18. Aufl. 2020
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XIII. Leistungen an Arbeitnehmer (Employee Benefits)
1. Allgemeines zu Leistungen an Arbeitnehmer
IAS 19 regelt die meisten Formen von Leistungen an Arbeitnehmer; der Standard wurde im Juni 2011 neu gefasst und ist auf Abschlussjahre anzuwenden, die am oder später beginnen.
IAS 19 gilt für alle Leistungen an Arbeitnehmer, insbesondere nach formalen Plänen oder anderen formalen Vereinbarungen mit Arbeitnehmern bzw. Arbeitnehmervertretern, nach gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen oder nach betrieblicher Übung, die eine faktische Verpflichtung begründen (IAS 19.3 f.). Ausdrücklich von IAS 19 ausgenommen sind Mitarbeiterbeteiligungsmodelle, Aktienoptionspläne und kursabhängige Prämien im Sinne von IFRS 2 (siehe dazu Kap. XI.4., S. 249).
Kernstück von IAS 19 sind Pensionspläne (Betriebspensionen oder ähnliche Versorgungsmodelle). Pensionspläne sind in den Kapiteln XIII.3. ff., S. 302 ff., dargestellt. Die Bilanzierungsgrundsätze für Pensionspläne sind – in modifizierter Form – auch auf andere langfristige Versorgungsleistungen anzuwenden (z. B. Jubiläumsgelder, Altersteilzeitmodelle); diese sind in Kap. XIII.4., S. 312 f., dargestellt.
IAS 19 gilt unabhängig davon, ob eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung vorliegt...