Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, DBA SWE Art. 3 Abs. 2, DBA SWE Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, DBA SWE Art. 4 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz, DBA SWE Art. 24 Abs. 3, DBA SWE Art. 26
Trotz Abschaffung der schwedischen Schenkungsteuer mit Wirkung zum kein deutsches Besteuerungsrecht nach DBA Schweden
für nach dem erfolgte Schenkung von Anteilen an einer schwedischen Aktiengesellschaft durch einen im Sinne des DBA
Schweden in Schweden ansässigen Schenker
Leitsatz
1. Hat nach der mit Wirkung zum erfolgten Abschaffung der schwedischen Erbschaft- und Schenkungsteuer ein über Wohnsitze
in Schweden und in Deutschland verfügender Schenker, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Schweden hat und daher
gemäß Art. 4 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz DBA Schweden als in Schweden ansässig gilt, seinem Kind Anteile an einer schwedischen
Aktiengesellschaft geschenkt, so steht Schweden weiter das alleinige Besteuerungsrecht für die Schenkung der Anteile zu; das
ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Regelungen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b DBA Schweden und Art. 4 Abs. 2 Buchst. a 2. Halbsatz
DBA Schweden mit Art. 24 Abs. 3 DBA Schweden. Insoweit ist unerheblich, dass die Schenkung damit infolge des Fehlens einer
Rückfall-Klausel „Subject-to-tax-Klausel”) im DBA Schweden in beiden Vertragsstaaten unbesteuert bleibt.
2. Art. 26 DBA Schweden trifft insoweit keine andere Bestimmung. Die Vorschrift regelt lediglich die Vermeidung der Doppelbesteuerung,
trifft aber keine über Art. 24 Abs. 3 DBA Schweden hinausgehende Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Nicht-Ansässigkeitsstaat
Deutschland.
3. Wie im OECD-Musterabkommen sind die ansässigkeitsbegründenden Merkmale im DBA Schweden solche, die in dem jeweiligen Vertragsstaat
zur Besteuerung als Inländer im Sinne der unbeschränkten Steuerpflicht führen. Danach muss die ansässige Person die ortsbezogenen
Merkmale aufweisen, die nach dem innerstaatlichen Recht dieses Staates die Inländerbesteuerung begründen. Das Besteuerungsrecht
des Anssässigkeitsstaates entfällt nicht, wenn es tatsächlich nicht zur Festsetzung einer Steuer kommt. Ob der Ansässigkeitsstaat
von seiner Besteuerungsbefugnis tatsächlich Gebrauch macht, ist ebenso wenig entscheidend wie der Umstand, wie er dies tut.
4. Eine Person kann daher auch dann in einem Staat ansässig sein, wenn dort einzelne Sachverhalte von der Besteuerung ausgenommen
werden, keine besteuerungsfähigen Einkünfte vorliegen oder die zu entrichtenden Steuern tatsächlich nicht erhoben werden.
Eine persönliche Steuerbefreiung schließt die Ansässigkeit und damit die Abkommensberechtigung nicht aus. Das gilt nicht nur
dann, wenn der betreffende Staat bestimmte Sachverhalte steuerfrei stellt, sondern auch dann, wenn er sie der Besteuerung
überhaupt nicht (mehr) unterwirft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IStR 2021 S. 108 Nr. 3 SAAAH-65147
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