Abzug von Strafverteidigungskosten
als Betriebsausgaben bzw. als außergewöhnliche Belastungen
Leitsatz
1. Der Betriebsausgabenabzug
von Strafverteidigungskosten setzt voraus, dass die dem Steuerpflichtigen
vorgeworfene Tat ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen
oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist.
2. In Fällen, in denen aufgrund
der Einstellung des strafrechtlichen Verfahrens nach § 153a StPO
weder eine Verurteilung noch ein Freispruch des Steuerpflichtigen
erfolgt, ist für die Beurteilung des für den Betriebsausgabenabzug
erforderlichen Veranlassungszusammenhangs mit der betrieblichen
oder beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen auf den Anklagevorwurf
abzustellen.
3. Hat der Steuerpflichtige
bei Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO seine notwendigen Auslagen
gemäß § 467 Abs. 5 StPO selbst zu tragen, sind ihm die Strafverteidigungskosten
nicht zwangsläufig i.S.v. § 33 EStG entstanden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 1/2021 S. 4 DStRE 2022 S. 58 Nr. 1 EStB 2021 S. 174 Nr. 4 GStB 2021 S. 320 Nr. 9 NWB-Eilnachricht Nr. 51/2020 S. 3794 DAAAH-65139
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