1) Bei der Bestimmung der ortsüblichen Marktmiete i.S. des § 21 Abs. 2 EStG handelt es sich um eine Schätzung i.S. des § 162
Abs. 1 AO.
2) Es ist die Aufgabe des Finanzgerichts, zwecks Durchführung der Schätzung als Tatsacheninstanz im Einzelfall festzulegen,
auf welchem Weg und anhand welcher Beweisanzeichen die ortsübliche Marktmiete realitätsnah ermittelt werden kann.
3) Sind in einem Objekt mehrere baulich vergleichbare und an Dritte vermietete Appartements vorhanden, besteht die allein
sachgerechte Methode zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i.S. des § 21 Abs. 2 EStG in der Heranziehung der vermieteten
weiteren Appartements.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): GStB 2021 S. 164 Nr. 5 KÖSDI 2021 S. 22053 Nr. 1 KAAAH-65128
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