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StuB Nr. 23 vom Seite 941

Die neuen Entfernungspauschalen ab 2021

Praxisfragen, Anwendungshinweise und dogmatische Einordnung

Dr. Timmy Wengerofsky

Am wurde das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gesetz ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 und dient dazu, die ehrgeizigen klimapolitischen Ziele Deutschlands umzusetzen und umweltfreundliches Verhalten zukünftig stärker steuerlich zu fördern. Von Bedeutung für den Großteil der Stpfl. dürfte die zeitlich befristete Anhebung der Entfernungspauschale sein. Sie wird in zwei Schritten, nämlich zum sowie zum , deutlich angehoben. Gleichzeitig hat sich der Gesetzgeber für die Einführung eines neuen Instrumentariums entschieden: Durch eine sog. Mobilitätsprämie sollen geringverdienende Fernpendler entlastet werden. Mit ihr wird erstmals im deutschen Einkommensteuerrecht eine Negativsteuer etabliert. Der nachfolgende Beitrag stellt die wesentlichen Neuerungen, die ab dem für (Fern-)Pendler gelten, dar und zeigt auf, welche Besonderheiten sowohl bei der Entfernungspauschale als auch bei der neu eingeführten Mobilitätsprämie und ihrer Beantragung zu beachten sind. Gleichzeitig werden die neuen Vorschriften einer kritischen Würdigung unterzogen und eingeordnet, ob insbesondere die veränderte Entfernungspauschale – unter Berücksichtigung der ergangenen Rechtsprechung des BVerfG aus dem Jahre 2008 – einer erneuten Verfassungsbeschwerde standhalten kann.

Langenkämper, Entfernungspauschale, infoCenter, NWB VAAAB-14224

Kernfragen
  • Welche neuen Entfernungspauschalen gelten ab dem ?

  • Wer kann von den neuen Entfernungspauschalen profitieren?

  • Welche Besonderheiten sind bei der Beantragung der neuen sog. Mobilitätsprämie zu beachten?

I. „Gesetz zur Umsetzung des Klimaprogramms 2030 im Steuerrecht“

1. Temporär befristete Neuregelung der Entfernungspauschale

[i]Langenkämper, Entfernungspauschale bzw. Pendlerpauschale, Grundlagen, NWB BAAAE-61939 Schönfeld/Plenker, Entfernungspauschale, Lexikon Lohnbüro, NWB YAAAD-14457 Um die aus dem Klimapaket resultierende Erhöhung der Kraftstoffpreise für Fernpendler auszugleichen, wird mit dem Ende des letzten Jahres beschlossenen „Gesetz zur Umsetzung des Klimaprogramms 2030 im Steuerrecht“ die Entfernungspauschale ab dem Jahre 2021 angepasst. In einem neuen § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 8 EStG 2021 wird die Entfernungspauschale für Fernpendler ab dem 21. Kilometer um 5 Cent erhöht. Damit können für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 9 EStG 2021) ab dem jeweils 35 Cent anstatt wie bisweilen nur 30 Cent angesetzt werden. Die Regelungen gelten entsprechend bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Aufwendungen für die Wege des Stpfl. zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahren (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 4 EStG 2021). Die neuen Beträge gelten nur zeitlich befristet vom bis zum .

Beispiel 1

X fährt an 110 Tagen 40 Kilometer zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Für das Jahr 2021 ergibt sich folgende Pauschale:

110 Arbeitstage • 20 Kilometer (einfache Fahrt) zu je 0,30 € Pendlerpauschale = 660 €

110 Arbeitstage • 20 Kilometer (einfache Fahrt) zu je 0,35 € Pendlerpauschale = 770 €S. 942

Insgesamt ermittelt sich für X ein Pauschalabzug von 1.430 €.