Artikel 7 Benennungen durch zuständige Gerichte oder einzelstaatliche benennende Stellen
(1) Wird ein Beratender Ausschuss nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Frist eingesetzt, so sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die jeweilige betroffene Person ein zuständiges Gericht oder eine andere Stelle bzw. eine andere Person, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften für die entsprechende Aufgabe zuständig ist (im Folgenden „einzelstaatliche benennende Stelle”), anrufen kann, einen Beratenden Ausschuss einzurichten.
Hat die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nicht mindestens eine unabhängige Person und einen Stellvertreter benannt, so kann die betroffene Person beantragen, dass das zuständige Gericht oder die einzelstaatliche benennende Stelle dieses Mitgliedstaats eine unabhängige Person und einen Stellvertreter aus der in Artikel 9 genannten Liste benennt.
Haben die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten dies versäumt, so kann die betroffene Person beantragen, dass die zuständigen Gerichte oder die einzelstaatliche benennende Stelle jedes Mitgliedstaats die beiden unabhängigen Personen aus der in Artikel 9 genannten Liste benennen. Diese unabhängigen Personen bestimmen den Vorsitzenden per Losentscheid aus der Liste der unabhängigen Personen gemäß Artikel 8 Absatz 3.
Die betroffenen Personen beantragen die Benennung der unabhängigen Personen und ihrer Stellvertreter in ihren jeweiligen Wohnsitzstaaten, wenn mehr als eine betroffene Person an dem Verfahren beteiligt ist, oder in dem Mitgliedstaat, dessen zuständige Behörden versäumt haben, mindestens eine unabhängige Person und deren Stellvertreter zu benennen, wenn nur eine betroffene Person beteiligt ist.
(2) Die Benennung der unabhängigen Personen und ihrer Stellvertreter gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird erst nach Ablauf der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Frist von 120 Tagen einem zuständigen Gericht eines Mitgliedstaats oder einer einzelstaatlichen benennenden Stelle vorgelegt, und zwar innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf dieser Frist.
(3) Das zuständige Gericht oder die einzelstaatliche benennende Stelle trifft eine Entscheidung gemäß Absatz 1 und teilt diese dem Antragsteller mit. Das Verfahren des zuständigen Gerichts zur Benennung der unabhängigen Personen für den Fall, dass die Mitgliedstaaten dies versäumen, entspricht dem nach nationalen Vorschriften anwendbaren Verfahren für Schiedsverfahren in Zivil- und Handelssachen zur Benennung von Schiedsrichtern durch Gerichte oder einzelstaatliche benennende Stellen in den Fällen, in denen sich die Parteien in dieser Hinsicht nicht einigen konnten. Das zuständige Gericht oder die einzelstaatliche benennende Stelle des Mitgliedstaats unterrichtet die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats, die ihrerseits unverzüglich die zuständige Behörde der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unterrichtet. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die es ursprünglich versäumt hat, die unabhängige Person und deren Stellvertreter zu benennen, kann gegen eine Entscheidung des Gerichts oder der einzelstaatlichen benennenden Stelle in jenem Mitgliedstaat Rechtsbehelf einlegen, sofern die zuständige Behörde dazu nach nationalem Recht berechtigt ist. Wird sein Antrag abgewiesen, ist der Antragsteller berechtigt, gegen die Entscheidung des Gerichts gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften Rechtsbehelf einzulegen.
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BAAAH-64843