RL (EU) 2017/1852 Artikel 19

Artikel 19 Rolle der Kommission und Verwaltungsunterstützung

(1) Die Kommission hält die Liste der zuständigen Behörden und die Liste der unabhängigen Personen gemäß Artikel 8 Absatz 4 auf dem neuesten Stand und stellt sie online zur Verfügung. Diese Liste enthält nur die Namen der entsprechenden Personen.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle Maßnahmen, die sie getroffen haben, um Verstöße gegen die Geheimhaltungspflicht nach Artikel 13 zu ahnden. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.

(3) Die Kommission unterhält ein zentrales Register, in dem alle Informationen, die gemäß Artikel 18 Absätze 2 und 3 veröffentlicht werden, archiviert und online zur Verfügung gestellt werden.

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BAAAH-64843