Artikel 18 Bekanntmachung
(1) Beratende Ausschüsse und Ausschüsse für alternative Streitbeilegung geben ihre Stellungnahmen schriftlich ab.
(2) Die zuständigen Behörden können die Veröffentlichung des gesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidungen gemäß Artikel 15 vorbehaltlich des Einverständnisses aller betroffenen Personen vereinbaren.
(3) Ist eine der zuständigen Behörden oder eine betroffene Person nicht mit der Veröffentlichung des gesamten Wortlauts der abschließenden Entscheidung einverstanden, so veröffentlichen die zuständigen Behörden eine Zusammenfassung der abschließenden Entscheidung. Diese Zusammenfassung hat eine Beschreibung des Sachverhalts und des Streitgegenstands, das Datum, die betroffenen Steuerzeiträume, die Rechtsgrundlage, den Wirtschaftsbereich sowie eine Kurzbeschreibung des Endergebnisses zu enthalten. Die Art des Schiedsverfahrens ist ebenfalls anzugeben.
Die zuständigen Behörden übermitteln die gemäß Unterabsatz 1 zu veröffentlichenden Informationen vor ihrer Veröffentlichung der betroffenen Person. Spätestens 60 Tage ab dem Eingang dieser Informationen kann die betroffene Person bei den zuständigen Behörden beantragen, keine Informationen hinsichtlich Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnissen oder Geschäftsverfahren oder Informationen, die der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufen, zu veröffentlichen.
(4) Die Kommission erstellt im Wege von Durchführungsrechtsakten Musterformulare für die Übermittlung der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Informationen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
(5) Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission unverzüglich die gemäß Absatz 3 zu veröffentlichenden Informationen.
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BAAAH-64843