Artikel 17 Sonderbestimmungen für natürliche Personen und kleinere Unternehmen
Sofern es sich bei der betroffenen Person entweder um
eine natürliche Person oder
nicht um ein großes Unternehmen handelt und sie nicht Teil einer großen Gruppe ist (beides wie in Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates [1] definiert),
kann die betroffene Person die Beschwerde, die Antwort auf ein Ersuchen um zusätzliche Informationen, die Rücknahme oder den Antrag nach Artikel 3 Absatz 1, Artikel 3 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 6 bzw. Artikel 6 Absatz 1 (im Folgenden „Benachrichtigungen”) abweichend von diesen Bestimmungen nur bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einreichen, in dem die betroffene Person ansässig ist. Die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats teilt den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten dies gleichzeitig und innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieser Benachrichtigungen mit. Sobald diese Mitteilung erfolgt ist, gilt die Benachrichtigung der betreffenden Person zum Zeitpunkt dieser Mitteilung als an alle betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt.
In Bezug auf zusätzliche Informationen nach Artikel 3 Absatz 4 gilt, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, bei der die zusätzlichen Informationen eingegangen sind, den zuständigen Behörden aller anderen betroffenen Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Kopie zu übermitteln hat. Sobald diese Übermittlung erfolgt ist, gelten die zusätzlichen Informationen als allen betroffenen Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Eingangs der Informationen zugegangen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
BAAAH-64843
1Amtl. Anm.: Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl L 182 vom , S. 19).