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BFH 16.06.2020 VIII R 29/19, NWB 48/2020 S. 3534

Einkommensteuer | Elektronische Übermittlung der Einkommensteuererklärung

Die Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung gem. § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG ist laut wirtschaftlich unzumutbar i. S. von § 150 Abs. 8 Satz 1 und 2 AO, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG steht.