Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Ereignisses vom 14. August 2016 als Arbeitsunfall streitig. Die 1972 geborene Klägerin ist bei der Firma K. in A. als Verkäuferin beschäftigt. Gelegentlich wird sie im Zusammenhang mit Umbaumaßnahmen in anderen Filialen eingesetzt. So verhielt es sich im August 2016, als sie für einige Tage im K. in S. beim dortigen Umbau eingesetzt wurde. Am 14. August 2016 war als Arbeitsbeginn 20 Uhr mit einem Ende der Arbeitszeit am nächsten Tag um 6 Uhr vorgesehen. Gegen 19:45 Uhr suchte sie wie üblich vor Antritt der Arbeit den Umkleideraum auf, um ein vom Arbeitgeber gestelltes T-Shirt anzuziehen. Sie hatte, wie an den Tagen vorher, zwei Glasflaschen zum Trinken während der Arbeitszeit dabei und wollte eine der beiden Flaschen, eine Glasflasche der Marke M. Z. mit 0,7 Liter Inhalt, im Spind wegschließen, um diese später nach Leerung der ersten Flasche im Austausch zu holen. Dabei ist diese Flasche explodiert. Die herumfliegenden Glassplitter verletzten den Handrücken der rechten Hand der Klägerin. Der umgehend aufgesuchte Durchgangsarzt diagnostizierte eine Schnittwunde am Handrücken rechts ca. einen Zentimeter lang und eine Prellung des linken Daumens. Der am Folgetag aufgesuchte Durchgangsarzt diagnostizierte Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 28. August 2016. Die Klägerin war ab dem 7. November 2016 wieder arbeitsfähig. Am 9. Januar 2017 suchte die Klägerin erneut einen Durchgangsarzt auf, der eine Wunde an der Hand rechts in Folge des Ereignisses vom 14. August 2016 feststellte und Arbeitsunfähigkeit bis 22. Januar 2017 bescheinigte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): QAAAH-64770
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