Anträge auf Erlass bzw. abweichende Festsetzung von § 14 Abs. 3 - Umsatzsteuer und Nachforderungszinsen gem. § 233 a AO
Mit der o.g. OFD-Verfügung hatte ich Sie gebeten, die Entscheidung über entsprechende Erlassanträge zurückzustellen.
Nach dem Beschluss der AO-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder (TOP 18, AO III/02) kommt ein Erlass von Nachforderungszinsen, die zusammen mit der Umsatzsteuer gem. § 14 Abs. 3 UStG festgesetzt worden sind, aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht in Betracht. Der Steuerpflichtige habe regelmäßig einen Liquiditätsvorteil erzielt, indem die von ihm nach § 14 Abs. 3 UStG geschuldete Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet worden sei. Die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer könne dagegen gem. § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen werden, soweit die Gefährdungslage für das Steueraufkommen beseitigt wurde und die Steuerfestsetzung weder gem. §§ 164, 172 ff. AO korrigiert noch gem. § 163 AO abweichend festgesetzt werden kann. Der spätere Erlass der Umsatzsteuer wirke insoweit nicht auf die Zinsfestsetzung zurück. Ich bitte Sie daher, die Bearbeitung der ggf. vorliegenden Anträge wieder aufzunehmen und den Erlass der Nachforderungszinsen abzulehnen.
Vorerst offen geblieben ist die Frage, inwieweit sich eine Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung nach den AO-Korrekturvorschriften bzw. § 163 AO auf die Zinsfestsetzung auswirken soll, d. h., inwieweit die Zinsen gem. § 233 a Abs. 5 AO rückwirkend entfallen. Diesbezüglich ist die Frage an die USt-Referatsleiter (Bund/Länder) gerichtet worden, ob die Beseitigung der Gefährdungslage als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 AO angesehen werden kann. Die Änderung der Zinsfestsetzung wäre folglich der besondere Zinslauf gem. § 233 a Abs. 2 a AO zu Grunde zu legen, so dass die ursprünglich festgesetzten Nachforderungszinsen nicht durch Erstattungszinsen gemindert würden. Über die Stellungnahme der USt-Referatsleiter werde ich Sie informieren, sobald mir diese vorliegt.
OFD
Münster v. - S
0457
Fundstelle(n):
NWB EN 34/2003
JAAAA-77597