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LSG Hamburg Urteil v. - L 2 AL 2/20

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 30. November 2018 hat. Der 1968 geboren Kläger war vom 1. Februar 2001 bis zum 31. Januar 2018 bei der Unternehmensberatung E. GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitnehmerseitige Kündigung vom 27. Juli 2017. Zuvor war der Kläger ab 1. Oktober 1987 bis zum 30. September 1989 Soldat auf Zeit gewesen, zwischen dem 19. September 1990 und dem 8. September 2017 absolvierte er insgesamt 59 Reservedienstleistungen. Aufgrund einer Verpflichtungserklärung vom 5. Oktober 2017 wurde die Dienstzeit des Klägers mit Schreiben des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 3. August 2017 auf 5 Jahre 7 Monate und 11 Tage festgesetzt. Ab dem 1. November 2017 war der Kläger aufgrund dessen erneut Soldat auf Zeit, die Dienstzeit endete entsprechend der Verpflichtungserklärung mit Ablauf des 30. April 2018. Laut Arbeitsbescheinigung des Bundesverwaltungsamtes erhielt der Kläger in diesem Zeitraum monatlich rund 5000 EUR brutto an Dienstbezügen. Darüber hinaus erhielt er eine Übergangsbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Höhe von 8342,96 EUR. Am 25. April 2018 meldete sich der Kläger mit Wirkung zum 1. Mai 2018 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (ALG) und Arbeitslosenbeihilfe-Soldat auf Zeit (ALB-SZ), wobei er zugleich anzeigte, dass er sich ab dem 15. August 2019 erneut in einer Beschäftigung befinde. Mit Bescheid vom 7. August 2019 lehnte die Beklagte den Antrag auf ALB-SZ ab, weil der Kläger einen vorrangigen Anspruch auf ALG habe. Mit weiteren Bescheid vom 7. August 2019 bewilligte die Beklagte dem Kläger ALG für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Dezember 2018 in Höhe von 15,72 EUR täglich und für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 30. Juli 2019 in Höhe von 15,91 EUR täglich. Der Widerspruch des Klägers gegen den Ablehnungsbescheid des Antrags auf ALB-SZ blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 8. November 2019). Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 22. Januar 2020 den Bescheid der Beklagten vom 7. August 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2019 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, "dem Kläger vom 1. Mai 2019 bis zum 30. November 2019 Arbeitslosenbeihilfe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen unter Anrechnung des für diesen Zeitraum gezahlten Arbeitslosengeldes zu bewilligen." Zur Begründung ist ausgeführt, entgegen der Ansicht der Beklagten ruhe der Anspruch auf ALB-SZ nach der Vorschrift des § 86a Abs. 1 Satz 2 Nummer 5 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) nur in Höhe des bezogenen ALG. Die Sicherung des Soldaten müsse sich an den Bezügen der Dienstzeit orientieren, weil der Gesetzgeber mit Einführung der ALB-SZ eine Sicherung gerade auf diesem Niveau angestrebt habe. Die Beklagte hat gegen das ihr am 23. Januar 2020 zugestellte Urteil am 24. Januar 2020 Berufung eingelegt, mit welcher sie vorträgt, es gehe tatsächlich um den Zeitraum vom 1. Mai 2018 bis zum 30. November 2018. In diesem Zeitraum habe dem Kläger ALB-SZ nicht zugestanden, da die Voraussetzungen des § 86a Abs. 1 Satz 1 SVG nicht vorlägen. Voraussetzung für einen solchen Anspruch sei nämlich, dass der ehemalige Soldat auf Zeit nach einer Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos geworden sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall, denn der Kläger habe innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist, die vom 1. Mai 2016 bis zum 30. April 2018 dauere, keine 12 Monate Wehrdienstzeiten zurückgelegt. Damit erfülle er die Voraussetzungen für den Anspruch auf ALB-SZ schon dem Grunde nach nicht.

Fundstelle(n):
RAAAH-64722

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