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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 9 KR 319/19

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Krankengeld über den 8. Juni 2018 hinaus. Die im Jahre 1981 geborene Klägerin ist bei der Beklagten krankenversichert. Sie war seit dem 19. September 2017 arbeitsunfähig, bezog zunächst sechswöchige Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis endete zum 20. März 2018. Mit Gültigkeit bis einschließlich 8. Juni 2018 legte die Klägerin nahtlos Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuletzt ausgestellt von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie S. B am 11. Mai 2018, basierend auf der Diagnose F32.1 (mittelgradige depressive Episode).

Fundstelle(n):
IAAAH-64712

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