Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Vergütung für stationäre Krankenhausleistungen, hier die Abrechnungsfähigkeit der OPS 8-987.11 (Komplexbehandlung bei Besiedelung oder Infektion mit multiresistenten Erregern [MRE]) in der 2012 maßgeblichen Fassung. Der 1934 geborene, bei der Beklagten Versicherte wurde vom 5. Oktober bis zum 18. Oktober 2012 im St. J-Krankenhaus in P wegen Apathie, Exsikkose und Diarrhoen, Nachweis von Salmonellen der Gruppe C zur Durchführung einer Infusionsbehandlung und einer intravenösen antibiotischen Behandlung aufgenommen. Außerdem wurde im Bereich des rechten Fußes eine MRSA-Infektion nachgewiesen. Zur Behandlung seiner Erkrankungen wurde der Versicherte isoliert untergebracht und bei ihm eine Komplexbehandlung bei Besiedelung oder Infektion mit multiresistenten Erregern [MRE] durchgeführt. Diese dokumentierte die Klägerin auf dem einem Vorschlag der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und des GKV-Spitzenverbandes folgenden Dokumentationsbogen OPS-Kode 8-987 (zitiert nach a. Zaiß, DRG: Verschlüsseln leichtgemacht, Deutsche Kodierrichtlinien mit Tipps, Hinweisen und Kommentierungen, Köln, 7. Auflage, 2009) in drei Modulen: Basisblock, patientenabhängiger Block und zusätzliche Leistungen. Im Basisblock wich die Klägerin von der Empfehlung der Spitzenverbände u.a. dadurch ab, dass dieser statt pauschal mit 100 Minuten mit 130 Minuten angesetzt wurde und keine Spalte für eine Bestätigung durch Handzeichen eines Krankenhausmitarbeiters vorsah. Entsprechend ist die Erfüllung der Leistungen des Basisblocks auch durch keinen Vertreter des Krankenhauses abgezeichnet worden. Die Dokumentation beschreibt in dem Behandlungszeitraum Komplexbehandlungszeiten zwischen 145 und 255 Minuten pro Tag.
Fundstelle(n): TAAAH-64704
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