Einkommensteuergesetz Kommentar
6. Aufl. 2021
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§ 86 Mindesteigenbeitrag
BStBl 2013 I 1022.
Myßen/Fischer, Umsetzung des EuGH-Urteils zur Riester-Rente durch das EU-Umsetzungsgesetz, FR 2010, 462; dies., Grundzüge der Riester-Förderung – Wohnriester, schädliche Verwendung und verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen, NWB 2011, 4304; Wagner-Jung in Uckermann/Fuhrmanns/Ostermayer/Doetsch, Das Recht der betrieblichen Altersversorgung, Kapitel 11, 1. Aufl. 2014.
1 Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: Um eine ungekürzte Altersvorlagezulage zu erhalten, muss der Zulageberechtigte einen Mindesteigenbetrag zu seinem begünstigten Vertrag leisten. Der Grund für diese Regelung besteht darin, dass der Gesetzgeber durch die Altersvorsorgezulage die Privatvorsorge fördern, aber keine staatlich finanzierte Rente einführen wollte. Die Sparleistung setzt sich daher aus den Eigenbeiträgen des Zulageberechtigten und der Zulage zusammen. Beteiligt sich der Zulageberechtigte nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang, wird ihm die Zulage entsprechend gekürzt.
2Entstehung und Entwicklung der Vorschrift: Mit AltEinkG v. wurde in § 86 Abs. 1 Satz 4 EStG für Zulagezeiträume ab 2005 ein einheitlicher Sockelbetrag ...