Innergemeinschaftliche Lieferungen; Anwendung der Vertrauensschutzregelung gem. § 6a Abs. 4 UStG bei Rechnungen von sogenannten Scheinunternehmen
Voraussetzung für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach § 6 a UStG ist u. a., dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers buchmäßig nachgewiesen wird (§ 6 a Abs. 3 UStG i. V. m. § 17 c Abs. 1 Satz 1 UStDV). Damit kann aber nur die Aufzeichnung der richtigen USt-IdNr. des wirklichen Abnehmers gemeint sein (, UVR 1997 S. 210).
Führen die Ermittlungen von ausländischen Steuerverwaltungen zu der Erkenntnis, dass es sich bei dem vom Unternehmer mit USt-IdNr. aufgezeichneten Erwerber um ein Scheinunternehmen handelt, so sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 6a UStG nicht erfüllt, weil der erforderliche Buchnachweis nicht erbracht wurde. Es steht dann nämlich fest, dass durch die Aufzeichnung der USt-IdNr. des Scheinunternehmens nicht die USt-IdNr. des wirklichen Abnehmers aufgezeichnet wurde.
Hat der Unternehmer danach nicht die USt-IdNr. des richtigen Abnehmers seiner innergemeinschaftlichen Lieferungen buchmäßig aufgezeichnet, so können die betroffenen Lieferungen nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes gem. § 6 a Abs. 4 UStG umsatzsteuerfrei behandelt werden:
Der ,,Gute Glauben'' des § 6 a Abs. 4 UStG betrifft nur unrichtige Angaben des Abnehmers über die in § 6 a Abs. 1 UStG bezeichneten Voraussetzungen (z. B. Unternehmereigenschaft des Abnehmers, Verwendung des Liefergegenstandes für sein Unternehmen, körperliche Warenbewegung in den anderen Mitgliedstaat). Die Vorschrift kommt jedoch bei Verstößen gegen § 6 a Abs. 3 UStG (Buchnachweis) nicht zur Anwendung. § 6 a Abs. 4 UStG gewährt keinen Vertrauensschutz für die Annahme, dass der angebliche Abnehmer mit dem wirklichen identisch ist. Hierüber muss sich der liefernde Unternehmer vergewissern. Falls jedoch der Nachweis des wirklichen Abnehmers scheitert, muss diese Tatsache dem Bereich des allgemeinen Unternehmerrisikos zugeordnet werden. Das Vertrauen in die Richtigkeit des Beleg- und Buchnachweises wird selbst dann nicht geschützt, wenn der Abnehmer die USt-IdNr. eines anderen Unternehmers verwendet, indem er unberechtigt in oder unter dessen Namen bei dem Umsatzgeschäft auftritt.
OFD Hannover v. - S 7144
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NWB EN 641/2002
VAAAA-77554