Kosten für einen ausländischen Internatsaufenthalt als
vorweggenommene Werbungskosten
Leitsatz
Die Kosten für einen vorübergehenden Internatsaufenthalt im englischsprachigen Ausland, der vor einer dann wiederum in Deutschland
absolvierten Qualifikationsphase zum Abitur stattfindet, sind als Aufwendungen für den Besuch allgemeinbildender Schulen keine
(vorweggenommenen) Werbungskosten, auch wenn bereits zum damaligen Zeitpunkt ein deutsch-englisches Jurastudium angestrebt
wurde, das besondere Sprachkenntnisse voraussetzt, und in dem Internat ein Kurs für englisches Recht belegt wurde.
Fundstelle(n): EFG 2020 S. 87 Nr. 2 NAAAH-64304
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