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FG Münster Urteil v. - 7 K 2256/19

Gesetze: InsO § 38; InsO § 80 Abs. 1; FGO § 155; ZPO § 240; ZPO § 249; AO § 251 Abs. 2 Satz 1

Verfahren

Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Leitsatz

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Befugnis des Schuldners zur Verfügung über sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen auf den Insolvenzverwalter über.

Im finanzgerichtlichen Verfahren hat der Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Insolvenzschuldners.

Gleichwohl ist der Insolvenzschuldner weiterhin insoweit prozessführungsbefugt, als er im eigenen Namen geltend machen kann, dass die gesetzlich angeordnete Verfahrensunterbrechung missachtet worden ist und er kein Verwaltungs- und Verfügungsrecht mehr besitzt.

Fundstelle(n):
AO-StB 2021 S. 90 Nr. 3
GAAAH-64299

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