Körperschaftsteuerliche Organschaft: Unterjähriger
Anteilstausch nach § 21 UmwStG – Rückwirkende Begründung
der finanziellen Eingliederung – Ununterbrochene finanzielle
Eingliederung durch Rechtsnachfolge des Übernehmers
Leitsatz
Auch bei der unterjährigen Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung in eine neu gegründete GmbH im Wege des Anteilstauschs
nach § 21 UmwStG ist die nachfolgende erstmalige Begründung einer Organschaft zwischen der übernehmenden Gesellschaft und
der erworbenen Gesellschaft ab dem Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft möglich, wenn seit dem Beginn
des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden
Rechtsträger bestand.
Die inzwischen nicht mehr gesetzlich vorgesehene steuerliche Rückwirkung des Anteilstauschs selbst ändert daran nichts, da
der Übernehmer umwandlungssteuerrechtlich in die Rechtsstellung des Überträgers eintritt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2020 S. 15 Nr. 46 DStR 2021 S. 8 Nr. 7 DStRE 2021 S. 336 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 1/2021 S. 8 MAAAH-64297
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