Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4 FördG; Überführung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern aus dem Umlaufvermögen oder dem nicht der Einkunftserzielung dienenden Privatvermögen in das Anlagevermögen innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums
Der (BStBl 2000 II S. 478) entschieden, dass der Steuerpflichtige für die Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes, das innerhalb des Förderzeitraums der Einkünfteerzielung dient, Sonderabschreibungen gemäß §§ 3, 4 FördG (gegebenenfalls zeitanteilig) auch dann in Anspruch nehmen kann, wenn er das Gebäude zunächst selbst nutzt und erst anschließend innerhalb des Förderzeitraums zur Einkünfteerzielung verwendet (vgl. BStBl 2000 I S. 1236 - ESt-Kartei FördG Karte 35).
In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden, ob die Grundsätze des vorgenannten BFH-Urteils auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, in denen abnutzbare unbewegliche Wirtschaftsgüter aus dem Umlaufvermögen oder aus dem nicht der Einkünfteerzielung dienenden Privatvermögen innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums in das Anlagevermögen überführt werden.
Hierzu bitte ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Der Steuerpflichtige kann auch für die Anschaffung oder Herstellung eines unbeweglichen Wirtschaftsguts Sonderabschreibungen gemäß §§ 3, 4 FördG in Anspruch nehmen, wenn dieses innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums aus dem Umlaufvermögen oder aus dem Privatvermögen (nicht der Einkünfteerzielung dienend) in das Anlagevermögen überführt wird, soweit keine Mehrfachförderung besteht. Die vom BFH in seinem Urteil vom (a. a. O.) aufgestellten Grundsätze finden entsprechend Anwendung.
Daher kann beispielsweise ein gewerblicher Grundstückshändler Gebäude oder Wohnungen innerhalb des Begünstigungszeitraums aus dem Umlaufvermögen in das Anlagevermögen überführen und anschließend für deren Anschaffung bzw. Herstellung Sonderabschreibungen nach §§ 3, 4 FördG in Anspruch nehmen, soweit keine mehrfache Begünstigung gegeben ist.
OFD Frankfurt am Main v. - S
1988
Fundstelle(n):
NWB EN 598/2002
RAAAA-77551