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Track 07-08 | Gesundheitsvorsorge: Arbeitshilfe der OFD Karlsruhe zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG
Nach § 3 Nr. 34 EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Präventions- und betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen des Arbeitgebers bis 600 € je Kalenderjahr steuerfrei. Begünstigt sind Leistungen, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Aus einer für die Praxis sehr nützlichen Arbeitshilfe der OFD Karlsruhe ergibt sich, welche Leistungen konkret steuerfrei sind.
Ausgesprochen nützlich für die Praxis ist eine Arbeitshilfe der Oberfinanzdirektion Karlsruhe zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG .
Nach dieser Vorschrift sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Präventions- und betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen des Arbeitgebers steuerfrei, soweit sie 600 € je Kalenderjahr nicht übersteigen. Begünstigt sind – so wörtlich – Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen.
Derartige Verweise auf das Sozialrecht haben n...