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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 18 | Schätzungen: Finanzgerichte müssen sich stets und nachvollziehbar eine eigene Meinung bilden

Bei der Überprüfung einer vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung müssen sich Finanzgerichte stets und nachvollziehbar eine eigene Meinung bilden. Sie dürfen nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht kritiklos der Argumentation der Verwaltung folgen. Beruht die Schätzung des Finanzamts auf „allgemein zugängliche Quellen im Internet”, müssen diese vom Finanzgericht in nachprüfbarer Weise bezeichnet und dauerhaft gesichert werden.

Bei der Überprüfung einer vom Finanzamt vorgenommenen Schätzung müssen sich Finanzgerichte stets und nachvollziehbar eine eigene Meinung bilden. Sie dürfen nicht – so aktuell der Bundesfinanzhof – kritiklos der Argumentation der Verwaltung folgen.

Im Streitfall hatte sich das Finanzamt bei der Ausbeutekalkulation der Eisumsätze eines Eiscafés auf Erfahrungswerte für Zuckeranteile bei der Herstellung von Milchspeiseeis und Fruchtspeiseeis berufen, die sich aus allgemein zugänglichen Quellen im Internet ergäben. Das Niedersächsische FG hatte das offenbar nicht weiter hinterfragt. In der finanzgerichtlichen Akte befand sich jedenfalls kein Ausdruck der Quellen im Internet. Diese waren nicht einmal genau bena...