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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 13 | Promotion: Erwerb eines ausländischen universitären Titels kann ausschließlich beruflich veranlasst sein

Auch der Erwerb eines akademischen Grads an einer ausländischen Universität kann ausschließlich beruflich veranlasst sein. Ein so erworbener Titel ist nämlich objektiv geeignet, das berufliche Fortkommen zu begünstigen. Das gilt nach einer erfreulichen Entscheidung des FG München selbst dann, wenn er nur mit einem entsprechenden Zusatz unter Angabe der verleihenden Stelle geführt werden darf. Die Kosten für die Promotionsvermittlung stellen hingegen nichtabziehbare Kosten dar.

Auch der Erwerb eines akademischen Grades an einer ausländischen Universität kann ausschließlich beruflich veranlasst sein. Ein so erworbener Titel ist objektiv geeignet, das berufliche Fortkommen zu begünstigen. Das gilt selbst dann, wenn er nur mit einem entsprechenden Zusatz unter Angabe der verleihenden ausländischen Universität geführt werden darf. – Diese erfreuliche Entscheidung haben wir dem FG München zu verdanken. Im Streitfall hatte übrigens ein als Steuerberater tätiger Diplom-Kaufmann seinen Doktor in Tschechien gemacht. Oder genauer – wie wir gleich noch hören werden – machen wollen.

Das Urteil aus der bayerischen Landeshauptstadt ist aber nicht nur positiv. Die...