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Die Bilanzierung öffentlicher Zuwendungen unter besonderer Berücksichtigung von Fehlbedarfsfinanzierungen
Besonderheiten der Rechnungslegung von Non-Profit-Organisationen
Bei der Bilanzierung von Zuwendungen der öffentlichen Hand ist mit deren Annahme die Verpflichtung verbunden, diese für einen (mehr oder weniger konkretisierten) Zweck zu verwenden. Um dies mit den handelsrechtlichen Vorschriften in Einklang zu bringen, ist daher ein praxisorientierter und zugleich sachgerechter Ansatz notwendig.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie .
[i]Unmittelbare erfolgswirksame Vereinnahmung Zuwendungen ohne Zweckbindung: Zuwendungen ohne konkrete Zweckbindung können unmittelbar erfolgswirksam erfasst werden, da sie der Zweckverwirklichung vollumfänglich und in der konkreten Ausgestaltung frei zur Verfügung stehen. Die vom IDW vertretene Auffassung, die erfolgswirksame Vereinnahmung erst im Moment einer tatsächlichen Verwendung vorzunehmen (vgl. IDW RS HFA 21, Tz. 17), wird in der Praxis häufig kritisch gesehen und daher auch nicht immer angewendet.
[i]Keine unmittelbare erfolgswirksame Vereinnahmung Zuwendungen mit Zweckbindung: Zuwendungen zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks können nicht auf Anhieb erfolgswirksam vereinnahmt werden. Sie sind daher zunächst unter den sonstigen Verbindlichkeiten zu erfassen und erst in dem Moment, in dem eine Verwendung gemäß der Zweckbindung erfolgt, erfolgswirksam zu verbu...