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Ertragsteuerliche Behandlung der beruflich tätigen Betreuer
Zivilrechtlicher Begriff des beruflich tätigen Betreuers
Nach § 1908 i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1836 Abs. 1 BGB wird eine Betreuung ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn das Vormundschaftsgericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt. Das ist dann der Fall, wenn dem Betreuer in einem solchen Umfang Betreuungen übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen einer Berufsausübung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem Betreuer in absehbarer Zeit Betreuungen in diesem Umfang übertragen sein werden.
Zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Einkünfte der berufsmäßigen Betreuer gilt Folgendes:
Unterschiedliche FG-Rechtsprechung
Das EFG 1999, 1080, entschieden, dass die Einkünfte eines Berufsbetreuers zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Das Thüringer Finanzgericht dagegen ist in seinem Urteil vom , DStRE 2001, 965, zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Berufsbetreuer eine sonstige selbständige Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausübt. Gegen dieses Urteil ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IV R 14/01 Revision anhängig.
Einheitliche Verwaltungsauffassung
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