Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
IWB Nr. 22 vom Seite 924

Vergütung der Vorsteuer in Tschechien

Verfassungswidrige Praxis der tschechischen Finanzverwaltung?

Jakub Šotník und Kateřina Jordanovová

Dieser Aufsatz soll Hinweise auf eine umstrittene Praxis der tschechischen Finanzverwaltung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geben. Sie betrifft Unternehmer, die zur Umsatzsteuer in einem anderen Staat als in der Tschechischen Republik registriert sind, die einen Antrag auf Vergütung der in Tschechien gezahlten Vorsteuer stellen möchten oder gestellt haben. In der Praxis erfolgen Hinweise, aber auch Bescheide, über E-Mails. Diese werden einigen ausländischen Antragstellern aus einer ganzen Reihe von Gründen nicht zugestellt. Sofern Antragsteller lediglich Aufforderungen der Finanzverwaltung auf Ergänzung von Anträgen auf Vorsteuererstattung bzw. auf Beibringung von Beweismitteln nicht erhalten, ist der Anspruch des ausländischen Antragstellers noch nicht verloren, da er diese Aufforderungen nachträglich erfüllen kann, z. B. im Rahmen eines Verfahrens über seinen Einspruch gegen die Abweisung einer Vorsteuervergütung. Problematisch wird es jedoch, wenn einem ausländischen Antragsteller ein abweisender Bescheid über die Vorsteuervergütung nicht per E-Mail zugeht, obwohl das Finanzamt einen solchen Bescheid ausgegeben und an den Antragsteller und die von ihm angegebene E-Mail-Adresse versandt hat. Der Bescheid gilt dann aufgrund einer Fiktion als zugestellt. Bei dieser fingierten Zustellung droht, dass der Antragsteller die Frist für einen etwaigen Einspruch gegen einen solchen Bescheid verstreichen lässt und er dann nach den Buchstaben des Gesetzes seinen Anspruch auf Vorsteuervergütung verliert. Nun gibt es für ausländische Antragsteller ein Fünkchen Hoffnung, dass ihr Anspruch auf Vorsteuervergütung nicht definitiv verloren ist.

Kernaussagen
  • Die tschechische Finanzverwaltung informiert ausländische Antragsteller ausschließlich per E-Mail, was ausländischen Antragstellern keine hinreichende Sicherheit bietet, dass die Daten, die von der Finanzverwaltung im Vorsteuervergütungsverfahren übermittelt werden, auch ordnungsgemäß zugestellt werden.

  • Das Stadtgericht Prag hält die zugrundeliegende Verfahrensbestimmung des tschechischen Umsatzsteuergesetzes wegen einer Zugangsfiktion für verfassungswidrig und hat sie dem Verfassungsgericht vorgelegt.

  • Da Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gegenwärtigen rechtlichen Regelung und Praxis fiktiver Zustellungen bestehen, haben Rechtsmittel gegen Bescheide gute Erfolgsaussichten.S. 925