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Energiesteuer | Zur Energiesteuerentlastung bei der Lieferung von Heizöl an Angehörige der US-Streitkräfte
Gibt der Mineralölhändler die Abgabenvergünstigung i. S. des Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziff. i NATOTrStatZAbk nur zum Teil an die Begünstigten (Angehörige der US-Streitkräfte) weiter, steht ihm laut der Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer gem. § 105a Abs. 1 EnergieStV auch nur anteilig zu.