Bemessungsgrundlage bei der Lieferung von Sachprämien als Gegenleistung für die Anwerbung neuer Kunden
Bezug:
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Erhalten Abonnenten von Zeitungen, Büchern oder anderen Leistungen für die Anwerbung neuer Kunden Sachprämien, liegt ein tauschähnlicher Umsatz i. S. d. § 3 Abs. 12 Satz 2 UStG vor. Der Unternehmer, z. B. Verlag, erhält für die Lieferung der Sachprämie die Werbeleistung des Altkunden, die in der Vermittlung eines Neukunden besteht [1].
Beim Tausch und bei tauschähnlichen Umsätzen gilt grundsätzlich der (subjektive) Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Subjektiver Wert ist derjenige, den der Leistungsempfänger der Leistung beimisst, die er sich verschaffen will und deren Wert dem Betrag entspricht, den er zu diesem Zweck aufzuwenden bereit ist [2]. Die Lieferung einer Sachprämie für die Werbung eines Neukunden bemisst sich somit nach dem subjektiven Wert der Vermittlungsleistung. Dieser umfasst alle Ausgaben einschließlich der Nebenleistungen, somit den Einkaufspreis der Prämie zuzüglich der Versandkosten [3].
Die bisherige Karteikarte S 7200 Karte 26 zu § 10 Abs. 1 UStG (Kontrollnummer 889) ist durch diese Neufassung zu ersetzen.
Die Karteikarte S 7200 Karte 3 zu § 10 Abs. 1 UStG (Kontrollnummer 405) ist überholt und auszusondern.
Landesamt für Steuern
Niedersachsen v. - S 7203-5-St
181/St 171
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
USt-Kartei
ND UStG § 10 Abs. 1 Karte S
7200 Karte 26 - Kontroll-Nr.
1490 -
CAAAH-63943
1S. Abschn. 3.3. Abs. 20 (3. Spiegelstrich) UStAE
2S. Abschn. 10.5. Abs. 1 UStAE
3S. C-380, Bertelsmann