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§ 13 a EStG Bilanzierung von
Wirtschaftsgütern beim Übergang zur Buchführung
(Übergangsbilanz); hier:
1. Geringwertige
Wirtschaftsgüter
2. Vorräte
1. Geringwertige Anlagegüter
Bei Übergang von der GnD (§ 13 a EStG) oder von der Gewinnschätzung nach § 162 AO zur Buchführung oder bei bisheriger Inanspruchnahme des Betriebsausgaben-Pauschbetrags nach § 51 EStDV sind geringwertige Anlagegüter mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7 EStG (vgl. Ldw.-Kartei Fach 8 Karte 10 Tz. 2) anzusetzen ( BStBl II S. 770).
Wurde bisher der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt oder war er bisher im Rahmen der GnD (§ 13 a EStG) nach § 13 a Abs. 8 EStG gesondert zu ermitteln, so ist die tatsächliche Sachbehandlung maßgebend.
2. Vorräte
2.1 Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge brauchen das Feldinventar (die aufgrund der Feldbestellung auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände) und die stehende Ernte (der auf den Feldern stehende Bestand an Feldfrüchten vor der Ernte), soweit es sich nicht um Dauerkulturen oder mehrjährige Kulturen handelt, sowie selbstgewonnene, nicht zum Verkauf bestimmte Vorräte (z. B. Heu, Stroh, Silofutter, Trockenfutter, Futtergetreide, Dünger) nicht ausgewiesen zu werden (R 131 Abs. 2 Satz 3 EStR 1999; BStBl I S. 878, Ldw.-Kartei Fach 8 Karte 4).
Bei bisheriger GnD (§ 13 a EStG) sowie bei bisheriger...